Inhaltsverzeichnis
C Der Bundesverband
9 Gremien des Bundesverbandes
Die Gremien des Bundesverbandes sind:
- der Bundeskongress
- der Bundesausschuss
- der BundessprecherInnenkreis
- die Kassenprüfungskommission
- die Finanzkommission
10 Der Bundeskongress
- Der Bundeskongress ist das höchste beschlussfassende Gremium des
Verbandes. Er findet mindestens alle zwei Jahre statt. Zur Teilnahme an
ihm sind alle Mitglieder berechtigt. Der Bundeskongress wird vom
Bundesausschuss unter Angabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer
Frist von sechs Wochen schriftlich einberufen. Die schriftliche
Einladung zum Bundeskongress ergeht an alle Gliederungen nach § 8 der
Satzung. Die Mitglieder werden durch eine bundesweite Publikation über
den Bundeskongress und seine Tagesordnung informiert.
- Stimmberechtigt sind die von den Orts- bzw. Basisgruppen und
Landesverbänden bestimmten Delegierten und die Mitglieder des
BundessprecherInnenkreises. Jede Orts- bzw. Basisgruppe und jeder
Landesverband hat einen Delegierten und zusätzlich pro angefangen 25
Mitglieder je einen weiteren Delegierten. Bei Landesverbänden werden
nur die Einzelmitglieder ohne Gruppenzugehörigkeit in die Ermittlung
der Delegiertenzahl einbezogen. Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.
Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden, es ist nicht
übertragbar. Stimmberechtigte Delegierte können nur Mitglieder der
DFG-VK sein.
- Alle Gliederungen des Verbandes sowie Einzelmitglieder, wenn dies
mindestens zehn weitere Mitglieder unterstützen, sind berechtigt
satzungsändernde und ordentliche Anträge an den Bundeskongress zu
stellen.
- Aufgaben des Bundeskongresses sind:
- Beratung und Beschlussfassung über Programm, Satzung, Finanzordnung und ggf. weitere Vereinsordnungen;
- Beschlussfassung über Anträge;
- Wahlen
des BundessprecherInnenkreises, der verantwortlichen RedakteurInnen der
bundesweiten Medien, der Kassenprüfungskommission sowie ggf. weiterer
VertreterInnen des Verbandes;
- Kann eineN GeschäftsführerIn sowie ReferentInnen wählen;
- Entgegennahme
der Rechenschafts-, Kassen- und Revisionsberichte und Beschlussfassung
über die Entlastung des BundessprecherInnenkreises;
- Beschlussfassung über die Auflösung der DFG-VK oder die Verschmelzung mit anderen Verbänden.
- Der Bundeskongress gibt sich mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Delegierten eine Geschäftsordnung, in der er seine Arbeitsweise regelt.
Wahlen und Beschlüsse des Bundeskongresses sind in einer Niederschrift
festzuhalten, die von der/dem ProtokollantIn und der neu gewählten
Geschäftsführung zu unterschreiben und den Verbandsgliederungen
zuzuleiten ist.
- Für Wahlen und die Beschlussfassung sowie die Änderung der Finanz-
und weiterer Vereinsordnungen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit
von zwei Dritteln, die Auflösung oder Verschmelzung des Verbandes von
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Satzungsändernde Antrage sowie
Auflösungs- bzw. Verschmelzungsanträge sind mit der Einladung zum
Bundeskongress zu versenden.
- Der BundessprecherInnenkreis oder der Bundesausschuss kann
jederzeit einen außerordentlichen Bundeskongress mit einer Frist von
vier Wochen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein
Viertel aller Orts- bzw. Basisgruppen oder ein Drittel aller
Landesverbände dies verlangt.
11 Bundesausschuss
- Der Bundesausschuss ist zwischen den Bundeskongressen das höchste beschlussfassende Gremium des
- Verbandes. Er koordiniert die Arbeit zwischen dem
BundessprecherInnenkreis und den Gliederungen des Verbandes beschließt
den jährlichen Haushaltsplan und richtet nach Bedarf bundesweite
Arbeits- und Projektgruppen ein. Er tagt in der Regel viermal,
mindestens dreimal im Jahr. Er muß zusammentreten, wenn mindestens drei
Landesverbände dies verlangen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Der Bundesausschuss besteht aus
- den Mitgliedern des BundessprecherInnenkreises,
- je fünf VertreterInnen jedes Landesverbandes,
- je einer(m) Vertreter(in) der bundesweiten Projektgruppen, die von den Mitgliedern dieser Projektgruppen bestimmt werden.
- Der Bundesausschuss kann eineN GeschäftsführerIn sowie
ReferentInnen bestellen. Sie sind dem Bundesausschuss und dem
Bundeskongress rechenschaftspflichtig.
- Der Bundesausschuss wird vom BundessprecherInnenkreis unter Angabe
der Tagesordnung und Wahrung einer Frist von vier Wochen einberufen.
Die schriftliche Einladung ergeht an alle stimmberechtigten Mitglieder
des Bundesausschusses und an die Landesverbände.
- Der Bundesausschuss kann, falls dies zwischen zwei Bundeskongressen
erforderlich ist, Nachwahlen zum BundessprecherInnenkreis durchführen
und die Geschäftsführung kommissarisch neu besetzen. Die Amtszeit endet
mit dem nächsten Bundeskongress; sie sind dem Bundeskongress gegenüber
rechenschaftspflichtig.
- Alle Gliederungen und Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, Anträge an den Bundesausschuß zu stellen.
- Beschlüsse über Nachwahlen, Haushaltsplan und bundesweite Aktionen
werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
12 BundessprecherInnenkreis
- Der BundessprecherInnenkreis vertritt den Verband auf Bundesebene
nach aussen. Er ist verantwortlich für die Umsetzung der Politik des
Bundesverbandes sowie für dessen ordnungsgemäße Finanz- und
Geschäftsführung. Er beschließt im Rahmen des jährlichen
Haushaltsplans und der langfristigen Finanzplanung über die sachgemäße
Verwendung der Finanzmittel sowie über die Einstellung bezahlter
MitarbeiterInnen. Der BundessprecherInnenkreis ist verpflichtet die
Beschlüsse von Bundeskongress und Bundesausschuss umzusetzen. Er ist
gegenüber dem Bundeskongress rechenschaftspflichtig und gegenüber dem
Bundesausschuss berichtspflichtig.
- Der BundessprecherInnenkreis besteht aus mindestens drei gleichberechtigten BundessprecherInnen.
- Aus der Mitte des BundessprecherInnenkreises wählt der
Bundeskongress den/die BundeskassiererIn und mindestens zwei weitere
Mitglieder zur rechtsgeschäftlichen Vertretung im Sinne von § 26 BGB
(Geschäftsführung). Je zwei Personen vertreten den Verband gemeinsam.
Hauptamtliche MitarbeiterInnen des Verbandes können Mitglieder des
BundessprecherInnenkreises, nicht jedoch der Geschäftsführung im Sinne
von § 26 BGB werden
- Der BundessprecherInnenkreis ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte seiner Mitglieder sich an der Entscheidung beteiligt.
Entscheidungen im BundessprecherInnenkreis bedürfen einer Mehrheit von
zwei Dritteln seiner teilnehmenden Mitglieder. Der
BundessprecherInnenkreis kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Die Amtszeit des BundessprecherInnenkreises endet nach Ablauf von
zwei Jahren nach der Wahl. Ist bis dahin kein neuer
BundessprecherInnenkreis gewählt, so übernimmt der alte kommissarisch
die Verwaltung der laufenden Geschäfte. Er ist in diesem Fall
verpflichtet umgehend einen Bundeskongress einzuberufen.
13 Die Kassenprüfungskommission
- Die Kassenprüfungskommission besteht aus mindestens zwei
gleichberechtigten KassenprüferInnen, die vom Bundeskongress für die
Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die KassenprüferInnen dürfen
nicht Mitglieder des BundessprecherInnenkreises oder Angestellte des
Verbandes sein. Bei Ausscheiden eines Mitglieds der
Kassenprüfungskommission zwischen den Bundeskongressen kann der
Bundesausschuss Nachwahlen durchführen.
- Aufgaben der Kassenprüfungskommission sind:
- die Überwachung der Kassenführung
- Kontrolle der Einhaltung finanzwirksamer Beschlüsse
- Prüfung der Kassenberichte der Bundeskassiererin bzw. des Bundeskassierers
- Sie gibt gegenüber dem Bundeskongress einen Prüfungsbericht und
eine Empfehlung zur Entlastung des BundessprecherInnenkreises ab.
- Die Kassenprüfungskommission organisiert ihre Arbeit selbständig.
Sie kann jederzeit von sich aus tätig werden und vom
BundessprecherInnenkreis alle Auskünfte und Unterlagen für ihre Arbeit
verlangen.
14 Die Finanzkommission
- Die Finanzkommission berät mindestens zwei Mal im Jahr über die
aktuelle Finanzsituation, berät vorliegende finanzwirksame Anträge und
gibt ihre Beschlussempfehlungen für den Bundesausschuss ab. Sie
bereitet mit dem BundessprecherInnenkreis den jährlichen Haushaltsplan
vor und überwacht seine Einhaltung.
- Die Finanzkommission besteht aus dem/der BundeskassiererIn und bis zu zwei VertreterInnen aus jedem Landesverband.
15 Weitere VertreterInnen des Verbandes
- Der Bundeskongress oder der Bundesausschuss können bei Bedarf
weitere VertreterInnen für bestimmte Aufgabenbereiche benennen. Diese
bearbeiten den ihnen übertragenen Bereich selbständig und in eigener
Verantwortung im Rahmen der Beschlusslage der Verbandsgremien. Sie
können den Verband jedoch rechtsgeschäftlich nicht verpflichten. Sie
sind dem Bundeskongress gegenüber rechenschaftspflichtig.